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   BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11   

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https://dejure.org/2011,5191
BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11 (https://dejure.org/2011,5191)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 (https://dejure.org/2011,5191)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 (https://dejure.org/2011,5191)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB
    Auffangtatbestand für das Bauen im Außenbereich; Obliegenheiten des Bauantragstellers

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung einer ernstlich beabsichtigten Gewinnerzielung von einer nicht genehmigungsfähigen Liebhaberei; Anerkennung einer Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie

  • rewis.io

    Auffangtatbestand für das Bauen im Außenbereich; Obliegenheiten des Bauantragstellers

  • ra.de
  • rewis.io

    Auffangtatbestand für das Bauen im Außenbereich; Obliegenheiten des Bauantragstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
    Bau einer Sternwarte im Außenbereich; Anerkennung einer Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sternwarte im Außenbereich zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1299
  • ZfBR 2011, 481
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11
    Danach stellt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 ).

    Diese bloß formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 103).

    Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 105).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 176.91

    Bauplanungsrecht: Keine Privilegierung eines Golfplatzes im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11
    Eine Privilegierung muss als Bevorzugung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt sein (vgl. z.B. Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 276 = BRS 52 Nr. 76).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 17.07

    Außenbereich; Windenergieanlage; Photovoltaikanlage; Solaranlage; kombinierte

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11
    Das Konzept muss die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und Entwicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten (Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379 = BRS 74 Nr. 109 Rn. 13).
  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11
    Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 ).
  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 C 7.04

    Außenbereich; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb;

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11
    Auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der ernstlich beabsichtigten Gewinnerzielung hat der Senat zur Abgrenzung von einer nicht genehmigungsfähigen Liebhaberei ein entsprechendes Konzept des Bauherrn als erforderlich angesehen (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367 S. 144 f. = BRS 67 Nr. 95).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2012 - 8 S 1796/10

    Zur Außenbereichsprivilegierung von Mobilfunk-Sendeanlagen

    Schließlich ergäben sich wohl auch Überschneidungen mit dem Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 - BauR 2011, 1299).

    Dies gilt insbesondere für den Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, dessen Voraussetzungen (vgl. dazu eingehend BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011, a.a.O.) offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal Mobilfunk-Sendeanlagen als fernmeldetechnische Nebenanlagen auch in einem Plangebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2012 - 4 B 27.11 - und Senatsbeschluss vom 26.04.2010 - 8 S 33/10 - BRS 76 Nr. 82 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 01.11.2018 - 4 C 5.17

    Außenbereich; Gewerbliche Tierhaltung; Innenbereich; Konzentrationszonenplanung;

    Ist das der Fall, kann das Vorhaben grundsätzlich im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 - ZfBR 2011, 481 m.w.N.) auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Sprengstofflagern

    aa) § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 und Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ).

    Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 m.w.N.).

    Es ist Sache des Bauherrn, das Vorhandensein dieses öffentlichen Interesses zu belegen und damit die Hindernisse, die einer Genehmigung entgegenstehen, auszuräumen (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 ).

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Errichtung von Sprengstofflagern der hier beabsichtigten Größe nicht nur im individuellen, sondern zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt, das die Privilegierung mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, rechtfertigen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 m.w.N.).

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